1. Für den Geschäftsverkehr zwischen den Vertragsparteien gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Durch Abschluss des Vertrages verzichtet der Auftraggeber auf die Anwendung etwaiger eigener Geschäftsbedingungen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit abweichenden Bedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber und stellt ihm nach dem im Vertrag festgelegten die auf der Vorderseite oder separat aufgeführten benannten und bezifferten Sachen nutzungsweise zur Verfügung. Der Auftragnehmer stellt die Sachen bereit, pflegt und repariert sie.
  3. Die Sachen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen nur für den arteigenen Verwendungszweck benutzt werden. Sämtliche Sachen sind sachgemäss zu betreiben.
  4. Für abhanden gekommen Sachen und für Schäden, die nicht durch normale Abnutzung der Sachen entstanden sind, haftet der Auftraggeber. Bei Verlust des Gerätes und bei nicht Bezahlung des Mietpreises (länger 3 Monate) wird der Kaufpreis 1.500,00 € zuzüglich MwSt. fällig. Nach der Bezahlung des Kaufpreises geht das Gerät in das Eigentum des Käufers über.
  5. Die Pflege der Sachen wie Reinigen und Instandhalten darf grundsätzlich nur vom Auftragnehmer vorgenommen werden, widrigenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadenersatz zu fordern.
  6. Die von dem Auftragnehmer zu berechnenden Preise sind umsatzsteuerlich Nettopreise. Die Preise gelten für die im Rahmen des Vertrages erfolgte Zur Verfügungstellung der Sachen, unabhängig davon, ob die vereinbarten Leistungen voll ausgenutzt werden oder nicht (z. B. während der Betriebsferien). Für ungebraucht zurückgegebene Sachen hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Gutschrift. Bei einer Änderung der Lohn- und/oder Materialkosten ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise angemessen zu ändern.
  7. Die Rechnungen werden durch Bankeinzug durch den Auftragnehmer beglichen. Gerät der Auftraggeber durch ungenügende Deckung des Kontos in Verzug, so ist der Auftragnehmer berechtigt Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber in Höhe von 4 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes bleibt vorbehalten.
  8. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  9. Für Lieferung, Rückgaben und Bestand gelten die im Betrieb des Auftragnehmers festgestellten Stückzahlen. Beanstandungen sind gegenüber dem Auftragnehmer hinsichtlich Menge und Güte der Lieferung innerhalb von 24 Stunden nach erfolgter Übergabe geltend zu machen. Die gebrauchten Sachen sind am vereinbarten Abholtag bereitzuhalten.
  10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung eine inventarmässige Aufnahme des Bestandes der Sachen bei dem Auftraggeber vorzunehmen.
  11. Der Auftragnehmer wird bemüht sein, die festgelegten Termine einzuhalten. Falls der Auftragnehmer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, wie z. B. höhere Gewalt, Streik oder Aussperrung, die Gegenstände nicht rechtzeitig oder überhaupt warten oder Instandsetzen kann, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.
  12. Der Auftraggeber ist verpflichtet, pfändende Gläubiger auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen. Gleichzeitig ist er verpflichtet, dem Auftragnehmer von Pfändungen der Sachen durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Sachen erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
  13. Überträgt der Auftraggeber seinen Betrieb – in welcher Form auch immer – auf einen Nachfolger. So hat er dafür einzustehen, dass der Nachfolger den laufenden Vertrag ordnungsgemäss erfüllt. Ein Wechsel in der Unternehmensform des Auftragnehmers berührt die Rechtswirksamkeit des Vertrages nicht.
  1. Aus wichtigem Grund ist dieser Vertrag fristlos kündbar. Ein wichtiger Grund ist stets gegeben, wenn der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist.
  2. Wird der Vertrag aus Gründen vorzeitig beendet, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so hat er mindestens 50 % vom restlichen Auftragswert als Schadenersatz zu leisten, es sei denn, dass der Auftraggeber beweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Weitergehende Schadenersatzansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.

  1. Der Auftraggeber versichert, dass die Getränkeschankanlage am Tag des Einbaues sauber und chemisch/mechanisch Grundgereinigt ist. Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Anlage nicht sauber bzw. gereinigt ist, so wird er sie auf Kosten des Auftraggebers reinigen.
  2. Der Auftraggeber stellt den Wasser- und Stromanschluss sowie die Betriebsmittel (Strom und Wasser) auf seine Kosten bereit.
  3. Erfüllungsort ist für beide Teile der Firmensitz des Auftragnehmers. Für sämtliche gegenwärtigen oder zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten und solchen Vertragspartnern, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Ansprüche das Auftragnehmers, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, ist ausschliesslicher Gerichtsstand der Sitz der Firma des Auftragnehmers bzw. bei landgerichtlicher Zuständigkeit das zuständige Landgericht.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder durch neue gesetzliche Bestimmungen unwirksam werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, sofern der Vertragszweck noch erreicht werden kann. Die Vertragspartner sind dann verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine solche Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen in gesetzlicher Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Mass.
  5. Die Vertragschliessenden vereinbaren, dass für ihre gesamten geschäftlichen und rechtlichen Beziehungen aus diesem Vertrag oder auf alle zwischen ihnen anfallenden Beziehungen, ohne Rücksicht auf die rechtliche Anspruchslage, das nationale deutsche Recht anzuwenden ist. Die Anwendung zwischenstaatlichen und/oder internationalen Rechts, insbesondere des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) wird zwischen den Vertragschliessenden ausgeschlossen.
  6. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Sie sind als Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages unter fortlaufender Nummerierung zu bezeichnen.